Verfahrensordnung der staatlich anerkannten Gütestelle
Rechtsanwältin Ute Galda,
zugleich Fachanwältin für Familienrecht

Vorbemerkung:

Ein Güteverfahren nach der vorliegenden Verfahrensordnung ist in allen zivilrechtlichen Streitfällen möglich, unabhängig vom Streitwert. Die anerkannte Gütestelle versucht, durch Vermittlung zwischen den Parteien eine gütliche Einigung herbeizuführen, durch welche die gegenläufigen beiderseitigen Interessen zu einem Ausgleich gebracht werden.

Die Vorteile eines Verfahrens vor einer anerkannten Gütestelle liegen in der in aller Regel kürzeren Verfahrensdauer und der Möglichkeit, zu Beginn des Güteverfahrens zunächst nicht ersichtliche Probleme zu lösen oder Konflikte beizulegen (keine Beschränkung auf den Prozessstoff).

Die Kosten des Verfahrens vor der anerkannten Gütestelle liegen normalerweise unter denen eines streitigen Gerichtsverfahrens, wobei es für die Parteien des Güteverfahrens insbesondere bei hohen Streitwerten vorteilhaft sein kann, ein Güteverfahren durchzuführen, da dieses nicht nach Streitwert, sondern (gestaffelt nach Streitwert) nach Stundenhonorar berechnet wird. Im Falle einer Einigung erhält der Schlichter allerdings zusätzlich eine Einigungsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), die sich nach dem Streitwert bemisst.

§ 1 Anwendungsbereich

  • Frau Rechtsanwältin Ute Galda, zugleich Fachanwältin für Familienrecht, Radeberger Str. 14 b, 01099 Dresden, ist staatliche anerkannte Gütestelle im Sinne von § 794 I Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Aus vor der Gütestelle protokollierten Vergleichen kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Durch die Einreichung des Antrags bei der Gütestelle wird die Verjährung von Ansprüchen gehemmt.
  • Das Güteverfahren ist in allen Fällen zulässig, in denen die Parteien berechtigt sind, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln und ihre Streitigkeiten selbst beizulegen.

§ 2 Grundsätze des Verfahrens

  • Im Güteverfahren soll mit Hilfe des Schlichters eine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden, durch die deren widerstreitende Interessen ausgeglichen werden.

Das Güteverfahren ist kein förmliches Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren.

  • Die Schlichterin lässt sich im Güteverfahren allein von den Interessen der Parteien leiten und versucht, diese in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage zum Ausgleich zu bringen und eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.
  • Die Schlichterin ist neutral, unabhängig und unparteiisch. Sie darf keine der Parteien in der Angelegenheit, die Gegenstand des Güteverfahrens ist, als Parteivertreter anwaltlich oder auf andere Weise beraten oder vertreten oder bereits vor Beginn des Verfahrens beraten oder vertreten haben.
  • Die Schlichterin fördert die Beilegung des Streitfalls in jeder Art und Weise, die sie für angemessen hält. Zu diesem Zweck kann sie unverbindliche Vorschläge und Alternativen zur Lösung des Streitfalls entwickeln und den Parteien gemeinsam oder einzeln vorlegen.

Die Schlichterin ist nicht befugt, den Streitfall insgesamt oder Teile davon in rechtlich bindender Weise zu entscheiden.

  • Die Schlichterin ist hinsichtlich aller Tatsachen, die Gegenstand des Güteverfahrens sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Die Schlichterin sowie ihre Hilfspersonen können vor Gericht nicht als Zeugen über Vorgänge aus dem Güteverfahren vernommen werden, die Schlichterin wird bestehende Aussageverweigerungsrechte in Anspruch nehmen.

§ 3 – Ausschluß der Ausübung des Amtes

Die Schlichterin ist von der Ausübung des Amtes ausgeschlossen

(1)

in Angelegenheiten, in denen sie selbst Partei ist oder bei denen sie zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Rückgriffspflichtigen steht;

(2)

in Angelegenheiten ihres Ehegatten, Lebenspartners oder Verlobten, auch wenn die Ehe, die Lebenspartnerschaft oder das Verlöbnis nicht mehr bestehen;

(3)

in Angelegenheiten einer Partei, mit der sie in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;

(4)

in Angelegenheiten, in denen sie als gerichtliche oder außergerichtliche Vertreterin beauftragt oder bestellt oder als Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt oder in denen sie sonst beratend oder gutachterlich tätig ist oder war;

(5)

in Angelegenheiten, in denen sie gegen Entgelt bei einer Partei oder einem mit einer Partei rechtlich verbundenen Unternehmen beschäftigt oder bei denen sie Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs bei einer Partei oder eines mit einer Partei rechtlich verbundenen Unternehmens ist oder war.

§ 4 Verfahrenseinleitung

  • Die Parteien können einvernehmlich die Durchführung eines Güteverfahrens beantragen.
  • Das Güteverfahren wird auch auf Antrag einer Partei eingeleitet. Der Antrag kann bei der Gütestelle schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll der Gütestelle gegeben werden. Ein mündlich zu Protokoll gegebener Antrag ist durch den Antragsteller schriftlich zu genehmigen.

Der Antrag muss den Namen und die ladungsfähige Anschrift der Parteien, eine kurze Darstellung des Streitgegenstands und des Begehrens enthalten und von der den Antrag stellenden Partei oder ihrem Bevollmächtigten unterschrieben sein.

Bei schriftlichen Anträgen ist die für die Zustellung erforderliche Zahl der Abschriften beizufügen. Ergänzend gilt § 130 Nr. 1 ZPO. Falls sich der Antragsteller vertreten lässt, ist eine Vollmacht beizufügen oder auf entsprechende Bitte nachzureichen.

  • Der Antrag auf Durchführung eines Güteverfahrens wird dem Antragsgegner unverzüglich vom Schlichter mittels Einwurf-Einschreiben zugestellt.

Mit der Bekanntgabe wird der Antragsgegner aufgefordert, zu erklären, ob er in das Güteverfahren eintreten möchte. Mit Zustellung des Antrags stellt die Schlichterin den Parteien die Verfahrensordnung mit der Bitte um Zustimmung zur Durchführung des Güteverfahrens gemäß der Verfahrensordnung zu.

§ 5 Bestimmung des Termins

Haben beide Parteien einvernehmlich die Durchführung eines Güteverfahrens beantragt oder hat sich der Antragsgegner mit der Durchführung eines Güteverfahrens einverstanden erklärt, so bestimmt die Schlichterin unverzüglich einen Verhandlungstermin.

§ 6 Durchführung des Termins

  • Die Güteverhandlung ist nicht öffentlich, es sei denn, die Partei und die Schlichterin vereinbaren etwas anderes.
  • Die am Schlichtungsverfahren beteiligten Parteien erhalten die Gelegenheit, selbst oder durch eine von ihnen beauftragte Person Tatsachen und Rechtsansichten vorzubringen und sich zu dem Vortrag der jeweils anderen Partei zu äußern.
  • Die Parteien sollen im Gütetermin persönlich erscheinen.

Gleichwohl sind die Parteien berechtigt, den Gütetermin gemeinsam mit einem Rechtsanwalt wahrzunehmen oder sich von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen.

Eine Partei kann ihr Ausbleiben an dem anberaumten Gütetermin wegen Krankheit, dringender beruflicher Verhinderung, unvermeidbarer Ortsabwesenheit oder wegen sonstiger wichtiger Gründe entschuldigen. Sie hat ihr Nichterscheinen der Schlichterin unverzüglich anzuzeigen und dabei die Entschuldigungsgründe glaubhaft zu machen.

Bei genügend entschuldigtem Ausbleiben einer Partei wird von der Schlichterin ein neuer Gütetermin bestimmt.

  • Die Güteverhandlung ist in der Regel in einem Termin mündlich durchzuführen.

Bei komplexen Sachverhalten kann die Schlichterin die Parteien auffordern, ihr Begehren schriftlich zu begründen. Die am Schlichtungsverfahren beteiligten Parteien erhalten auch hierdurch die Gelegenheit, selbst oder durch eine von ihnen beauftragte Person Tatsachen und Rechtsansichten vorzubringen und sich zu dem Vortrag der jeweils anderen Partei zu äußern. Dies gilt insbesondere, wenn die Parteien anwaltlich vertreten sind. Der jeweils anderen Partei wird anschließend ebenfalls Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben.

  • Kann die Güteverhandlung nicht in einem Termin durchgeführt werden, wird sie unterbrochen, und es ist unverzüglich ein Termin zu ihrer Fortsetzung zu vereinbaren.
  • Eine Ladung von Zeugen und Sachverständigen durch die Schlichterin erfolgt nicht.

Zeugen und Sachverständige, die von den Parteien auf ihre Kosten in den Termin gestellt werden, können angehört werden. Vorgelegte Urkunden können berücksichtigt werden. Mit Zustimmung und in Anwesenheit der Parteien und deren Vertreter können auch Ortstermine und Inaugenscheinnahmen durchgeführt werden.

§ 7 Beendigung des Verfahrens

Das Verfahren endet

  • durch eine den Streit beendende Vereinbarung (Vergleich),
    • wenn eine der Parteien erklärt, dass sie nicht in das Güteverfahren einzutreten wünscht,
    • wenn eine der Parteien erklärt, dass sie das Güteverfahren nicht fortsetzen will,
    • wenn die Schlichterin das Verfahren wegen fehlender Erfolgsaussicht für beendet erklärt.

Hierzu ist die Schlichterin insbesondere dann befugt, wenn eine der Parteien nicht binnen angemessener Frist Stellung nimmt oder eine der Parteien einen von der Schlichterin angeforderten angemessenen Vorschuss binnen einer Frist von zwei Wochen nach schriftlicher Mahnung ganz oder teilweise nicht leistet.

§ 8 Vereinbarung, Protokoll

  • Über die Einigung oder das Scheitern des Einigungsversuchs erstellt der Schlichter ein

Protokoll.

  • Das Protokoll enthält
  • den Namen der Schlichterin,
    • die Bezeichnung der Gütestelle,
    • Ort und Zeit der Verhandlung,
    • Namen und Anschriften der Parteien,  ihrer evtl. gesetzlichen Vertreter respektive

Verfahrensbevollmächtigen,

  • den Gegenstand des Streits,
    • den zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich bzw. den Vermerk, dass der

Einigungsversuch gescheitert ist.

Das Protokoll wird von der Schlichterin unterschrieben. Es ist den Parteien oder deren Verfahrensbevollmächtigten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen und von ihnen im Termin zu unterschreiben.

Eine protokollierte Vereinbarung (Vergleich) kann von den Parteien auch schriftlich durch entsprechende Erklärung gegenüber der Schlichterin angenommen werden, falls eine oder beide Parteien noch Bedenkzeit im Anschluss an die Güteverhandlung benötigen.

§ 9 Abschrift und Aufbewahrung

  • Die Schlichterin überlässt den Parteien oder deren Rechtsnachfolgern eine Abschrift des Protokolls.
  • Die Urschrift des Protokolls bewahrt die Schlichterin für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des Verfahrens auf.
  • Nach Ablauf der Frist werden die Vergleichsprotokolle dem Vorstand des Amtsgerichtes Dresden zur Verwahrung zugeleitet.

§ 10 Vollstreckung

  • Aus der protokollierten Vereinbarung (Urschrift) der Parteien findet die Zwangsvollstreckung nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Statt.
  • Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist das Amtsgericht Dresden zuständig.

§ 11 Gebühren und Auslagen

  • Die Schlichterin erhält für ihre Tätigkeit – einschließlich der Vor- und Nachbereitung der Güteverhandlung – ein Zeithonorar, das nach Zeitstunden bemessen und nach der Höhe des Streitwerts gestaffelt ist:
StreitwertStundenhonorar
bis      25.000,00 €           220,00 €
bis    125.000,00 €           240,00 €
bis    500.000,00 €           260,00 €
bis 1.500.000,00 €           300,00 €
ab 1.500.000,01 €         350,00 €

jeweils zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

  • Bei Abschluss eines Vergleiches erhält die Schlichterin zusätzlich eine Einigungsgebühr gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) aus dem jeweiligen Streitwert zzgl. Mehrwertsteuer.
  • Auslagen und Reisekosten werden nach den Vorschriften des RVG erstattet.

§ 12 Kostentragung

  • Das Honorar des Schlichters tragen die Parteien je zur Hälfte als Gesamtschuldner, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird.

Bleibt eine Partei ohne genügende Entschuldigung einem angesetzten Verhandlungstermin fern, so hat allein diese Partei das hierdurch entstehende Honorar zu bezahlen.

  • Für den Fall, dass der Antragsgegner der Durchführung des Güteverfahrens nicht zustimmt, erhält die Schlichterin für die Einleitung des Verfahrens, die Zustellung des Antrags und die Feststellung des Scheiterns des Güteverfahrens vom Antragsteller eine Pauschalgebühr von € 250,00 zzgl. Mehrwertsteuer.
  • Jede Partei trägt ihre Kosten selbst.
  • Endet das Verfahren in Folge einer unentschuldigten Säumnis, trägt die säumige Partei alleine die Kosten des Verfahrens.

§ 13 Vorschuss

Die Schlichterin ist berechtigt, einen angemessenen Vorschuss von beiden Parteien zu verlangen.

§ 14 Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Güteverfahren ist Dresden.